Eingriff in Urheberrecht: Bearbeitung oder Anpassung?
Gilt die Textveränderung der österreichischen Nationalhymne als Bearbeitung oder Anpassung? Mit dieser Frage haben sich derzeit Rechtsanwälte in Wien zu beschäftigen.
Was ist passiert? Eine österreichische Popsängerin trällert im Auftrag des österreichischen Unterrichtsministerium eine neue Version der österreichischen Bundeshymne. Der Text wurde an einer bestimmten Stelle modifiziert. Darüberhinaus dröhnt im Hintergrund eine Stromgitarre und das wild in Szene gesetzte Schlagzeug sorgt für ordentlich Lärm.
“Textverfälschung”, heisst es da von Seiten des Verlages der die Rechte an der Hymne besitzt. Es wird Klage eingereicht. Eine Unterlassungserklärung von der Sängerin und dem Ministerium wird gefordert. Die wollen sich das aber nicht gefallen lassen. Die Rechtsanwälte der Textmodifizierer argumentieren dass es sich in ihrem Fall nicht um eine Bearbeitung handeln würde, sondern nur um eine zeitgemässe Anpassung des Textes. Dies solle zulässig sein und keinen Strafbestand darstellen.
Eine Nationalhmyne sei ein identitätsstiftenden Werk, und von daher müsse es gestattet sein notwendig befundene Anpassungen vornehmen zu dürfen, so die Rechtsanwälte der Beklagten. Der Kläger sieht das aber ganz anders. Keiner hat das Recht das Werk ohne Zustimmung der Erben zu verändern. Man wird sehen wer sich hier im Recht befindet und wer nicht.